Ausweitung der Notfallbetreuung zwischen dem 27.04.2020 und dem 10.05.2020

 

Erweiterung der Notfallbetreuung

Die Notbetreuung an der Schule ist unter unten genannten Bedinungen bis 16:00 Uhr sichergestellt. Das Betreuungsangebot darf bereits in Anspruch genommen werden, soweit und solange ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder als Schülerin oder Schüler am Unterricht der Abschlussklassen ab 27. April 2020 teilnimmt oder eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist. Erforderlich bleibt aber weiterhin, dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann, keine Krankheitssymptome aufweist, nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt. Eine aktualisierte Erklärung zur Teilnahme an der Notfallbetreuung wird zeitnah auf der Homepage des Staatsministeriums zur Verfügung gestellt.

Lisa MichèleLietz